(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. | die Gebietskörperschaften, | |||||||||
2. | staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge, | |||||||||
3. | Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten, | |||||||||
4. | Feuerwehren, | |||||||||
5. | amtliche Sachverständige und | |||||||||
6. | Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden, | |||||||||
soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen. |
(2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
1. | Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), | |||||||||
2. | öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, | |||||||||
3. | Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind, | |||||||||
4. | Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind, | |||||||||
5. | Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und | |||||||||
6. | Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden, | |||||||||
insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen. |
(3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.
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