Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dieses Bundesgesetz regelt
1.
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
2.
das Böllerschießen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PyroTG 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PyroTG 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PyroTG 2010