§ 1 PyroTG 2010

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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