Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.
(2)Absatz 2Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
1.Ziffer einsder Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder
2.Ziffer 2die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.
Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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