Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
1.Ziffer einsdie durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der Nachlässe für unterbrechbare Lieferverträge und
3.Ziffer 3eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstigen Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern:
1.Ziffer einsPreise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen: Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den Endverbraucher nicht ausgewiesen sind;
2.Ziffer 2Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern: Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind;
3.Ziffer 3Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen sind.
(3)Absatz 3Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere:Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Absatz 2, gehören insbesondere:
1.Ziffer einsUmsatzsteuer;
2.Ziffer 2Konzessionsabgaben: darunter fallen insbesondere Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Staats- oder Privatbesitz für das Netz oder andere Gasversorgungseinrichtungen;
3.Ziffer 3Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen: darunter fallen insbesondere die Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder Abgaben auf CO2, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;
4.Ziffer 4andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor: darunter fallen insbesondere Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden;
5.Ziffer 5andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind: darunter fallen insbesondere nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch sowie Steuern auf die Gasverteilung;
(4)Absatz 4Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern werden nicht erfasst.
In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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