§ 4 PVGuS

PVGuS - Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gaspreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen:

 

Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe I1

 

              < 1 000

Gruppe I2

              1 000

              < 10 000

Gruppe I3

              10 000

              < 100 000

Gruppe I4

              100 000

              < 1 000 000

Gruppe I5

              1 000 000

              ≤ 4 000 000

 

In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PVGuS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PVGuS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PVGuS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PVGuS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PVGuS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVGuS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 PVGuS
§ 5 PVGuS