(1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
1. | die durchschnittlichen Auslastungsgrade für Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme, | |||||||||
2. | eine Tabelle mit den Spannungsebenen pro Land und | |||||||||
3. | eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstige Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind. |
(2) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Stromverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern:
1. | Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen: Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den Endverbraucher nicht ausgewiesen sind; | |||||||||
2. | Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern: Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind; | |||||||||
3. | Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den Endverbraucher ausgewiesen sind. |
(3) Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere:
1. | Umsatzsteuer; | |||||||||
2. | Konzessionsabgaben: darunter fallen insbesondere Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Stromnetz oder andere Stromversorgungseinrichtungen; | |||||||||
3. | Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen: darunter fallen insbesondere die Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder Abgaben auf CO2 -, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen; | |||||||||
4. | Kernkraftsteuer und sonstige Aufsichtsabgaben - dies betrifft unter anderem Stilllegungsgebühren für Kernkraftwerke; | |||||||||
5. | Aufsichtsabgaben und Gebühren für Kernkraftanlagen; | |||||||||
6. | andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor: darunter fallen insbesondere Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden; | |||||||||
7. | andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind: darunter fallen insbesondere nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch oder Steuern auf die Stromverteilung. |
(4) Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren und Abfallsteuern werden nicht erfasst.
0 Kommentare zu § 14 PVGuS