(1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner ist auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (dh. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen zu betrachten ist.
(2) Der „Netzpreis“ entspricht dem Verhältnis zwischen den Einnahmen aus den Übertragungs- und Verteilungstarifen und (wenn möglich) der entsprechenden kWh-Menge pro Verbrauchergruppe. Stehen separate Angaben zur kWh-Menge pro Verbrauchergruppe nicht zur Verfügung, sind Schätzungen vorzunehmen. Der „Preis für Energie und Versorgung“ ergibt sich aus dem Gesamtpreis abzüglich des „Netzpreises“ und aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen. Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen sind folgendermaßen aufzuschlüsseln:
1. | Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf „Netzpreise“, | |||||||||
2. | Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf „Preise für Energie und Versorgung“, | |||||||||
3. | Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern. |
(3) Werden Zusatzdienstleistungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, getrennt ausgewiesen, können sie einer der drei Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:
a) | „Netzpreise“ umfassen folgende Kosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten und Zählermieten; | |||||||||
b) | „Preise für Energie und Versorgung“ umfassen folgende Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung, Ablesekosten und sonstige Versorgungskosten; | |||||||||
c) | „sonstige spezifische Kosten“ umfassen folgende Kosten: Kosten, bei denen es sich nicht um Netzkosten, Kosten für Energie und Versorgung oder um Steuern handelt. Solche Kosten sind, falls vorhanden, getrennt anzugeben. |
0 Kommentare zu § 15 PVGuS