Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.
(2)Absatz 2Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Stromverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Preise sind wie folgt anzugeben:
1.Ziffer einsPreise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,
2.Ziffer 2Preise ohne Umsatzsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern,
3.Ziffer 3Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Umsatzsteuer.
(4)Absatz 4Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze:
1.Ziffer einsDie Preise sind als gewichtete Durchschnittspreise anzugeben, wobei die Marktanteile der erfassten Elektrizitätsunternehmen als Gewichtungsfaktoren zu verwenden sind. Wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können, sind arithmetische Durchschnittspreise anzugeben.
2.Ziffer 2Die Marktanteile ergeben sich aus der Strommenge, die den industriellen Endverbrauchern gewerblichen Verbrauchern von den Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, sind die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt zu berechnen.
3.Ziffer 3Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten von der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle nur dann mitzuteilen, wenn österreichweit mindestens drei Endverbraucher in den im § 11 vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten von der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle nur dann mitzuteilen, wenn österreichweit mindestens drei Endverbraucher in den im Paragraph 11, vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.
In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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