Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:
1.Ziffer einsEndverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;
2.Ziffer 2Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;
3.Ziffer 3Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.
In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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