§ 3 PVGuS

PVGuS - Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

1.

Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;

2.

Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;

3.

Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.

In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 PVGuS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PVGuS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 PVGuS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 PVGuS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 PVGuS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVGuS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 PVGuS
§ 4 PVGuS