Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, sowie die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, sowie die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
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