§ 55 PStG 2013

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

3. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

3. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

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