§ 70 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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