§ 75 PStG Wiederannahme des Geschlechtsnamens

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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