Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsOrdentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft zu einem Kind;
2.Ziffer 2die Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Z 1;die Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Ziffer eins ;,
3.Ziffer 3die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
4.Ziffer 4die Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
5.Ziffer 5die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
6.Ziffer 6die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
7.Ziffer 7die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
8.Ziffer 8eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
9.Ziffer 9eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 PStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 PStG