Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsVerwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(2)Absatz 2Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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