§ 74 PStG Namensgebrauch

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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