§ 68 PStG Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsWerden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.Werden die im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)

  2. (3)Absatz 3Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
  3. (4)Absatz 4Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.Für Erklärungen im Falle des Paragraph 67, Absatz 3, gilt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 5,
  4. (5)Absatz 5Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  5. (6)Absatz 6Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach Paragraph 147, Absatz 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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