§ 70 PStG

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen AuszügenRegisterauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen AuszügenRegisterauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

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