§ 62 PStG Aufbewahrung und Fortführung

PStG - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.

(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 PStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 PStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 PStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 PStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 PStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 PStG
§ 63 PStG