§ 55 PStG Heiratsurkunde

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Heiratsurkunde hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort der Eheschließung;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. 5.Ziffer 5namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
    3. 6.Ziffer 6das Datum der Ausstellung;
    4. 7.Ziffer 7die Namen des Standesbeamten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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