§ 54 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Kindes;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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