§ 57a PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 57a.Paragraph 57 a,

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsallenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;
  2. 2.Ziffer 2allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. 3.Ziffer 3den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. 4.Ziffer 4die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (Paragraph 36, Absatz 7,);
  5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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