(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
1. | die Namen des Verstorbenen; | |||||||||
2. | das Geschlecht des Verstorbenen; | |||||||||
3. | den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen; | |||||||||
4. | den letzten Wohnort des Verstorbenen; | |||||||||
5. | den Zeitpunkt und Ort des Todes; | |||||||||
6. | die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war; | |||||||||
7. | die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte; | |||||||||
8. | das Datum der Ausstellung; | |||||||||
9. | die Namen des Standesbeamten; | |||||||||
10. | im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung. |
(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
1. | allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen; | |||||||||
2. | das Geschlecht des Kindes; | |||||||||
3. | Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes; | |||||||||
4. | die Namen der Eltern; | |||||||||
5. | das Datum der Ausstellung; | |||||||||
6. | die Namen des Standesbeamten. |
(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
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