§ 57 PStG Urkunden über Todesfälle

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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