Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Privatstiftung wird aufgelöst, sobald
1.Ziffer einsdie in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
2.Ziffer 2über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
3.Ziffer 3der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;
4.Ziffer 4der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat;
5.Ziffer 5das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, sobald
1.Ziffer einsihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
2.Ziffer 2der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
3.Ziffer 3eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, daß alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;
4.Ziffer 4andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.
(3)Absatz 3Kommt ein Beschluß nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person die Auflösung durch das Gericht beantragen. Das Gericht hat die Privatstiftung überdies aufzulösen, wenn sie gegen § 1 Abs. 2 verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.Kommt ein Beschluß nach Absatz 2, trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person die Auflösung durch das Gericht beantragen. Das Gericht hat die Privatstiftung überdies aufzulösen, wenn sie gegen Paragraph eins, Absatz 2, verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.
(4)Absatz 4Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann jede der in Abs. 3 genannten Personen beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen.Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann jede der in Absatz 3, genannten Personen beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen.
(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.
(6)Absatz 6Ist die Privatstiftung auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so hat das Gericht das Firmenbuchgericht zu benachrichtigen. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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