Art. 1 § 34 PSG Widerruf der Privatstiftung

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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