§ 21 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2004

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

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