§ 20 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2004

§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.

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