§ 1 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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