Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als vertretungsbefugte Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der D-OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29.01.1998 um 00:30 Uhr in dem von ihr in Wien, K-gasse, geführten Gastgewerbebetrieb (Betriebsart Espresso) für die angebotenen Getränke weder Preisverzeichnisse (Getränkekarten) bereitgehalten noch an leicht sichtbarer Stelle in den Gasträumen angebracht hat." Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Größe des (einzigen) Gastraumes von etwa 40 m2 - 50 m2 ist ein Gastgewerbebetrieb (in der Betriebsart "Espresso") als "kleinerer Betrieb" im Sinne des § 6 Abs 2 PrAG anzusehen. Weiters ist davon auszugehen, dass ein in diesem Gastraum an der Wand neben der Bar angebrachtes Preisverzeichnis leicht sichtbar ist. (Die "espresso-artige" Ausführung des Lokales lässt es auch angemessen erscheinen, (hypothetisch) jenen Gästen das kurzfristige Verlassen ihrer Tische zuzumuten... mehr lesen...