§ 3 PolKG Aufgabe

Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. 2.Ziffer 2wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oderwenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. 3.Ziffer 3wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. (2)Absatz 2Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsdurch VerwendenVerarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oderdurch Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.1997 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. 2.Ziffer 2wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oderwenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. 3.Ziffer 3wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. (2)Absatz 2Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsdurch VerwendenVerarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oderdurch Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten