§ 2 PolKG Begriffsbestimmungen

Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
    1. 1.Ziffer einsdas Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
    2. 1.Ziffer einsdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
    3. 2.Ziffer 2das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
    4. 3.Ziffer 3andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
  3. (3)Absatz 3Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Stand vor dem 17.07.2017

In Kraft vom 01.10.1997 bis 17.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
    1. 1.Ziffer einsdas Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
    2. 1.Ziffer einsdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
    3. 2.Ziffer 2das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
    4. 3.Ziffer 3andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
  3. (3)Absatz 3Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten