Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2)Absatz 2Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
1.Ziffer einsdes Anwartschaftsberechtigten
a)Litera aergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40% der Witwen-/Witwerpension; oder
b)Litera bbeträgt 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2.Ziffer 2des Leistungsberechtigten beträgt 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)Absatz 3Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
1.Ziffer einsdes Anwartschaftsberechtigten
a)Litera aunter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder
b)Litera b24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2.Ziffer 2des Leistungsberechtigten 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4)Absatz 4Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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