Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz 2, hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß Paragraph 15, Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.
(2)Absatz 2Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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