§ 17 PKVG

PKVG - Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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