§ 6 PKVG

PKVG - Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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