Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß Paragraph 4, als auch für allfällige gemäß Paragraph 5, geleistete Beiträge.
(2)Absatz 2Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 PKVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PKVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 PKVG