Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 PKVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 PKVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 PKVG