§ 14 PKVG

PKVG - Pensionskassenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5%.

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 PKVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PKVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 PKVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 PKVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 PKVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PKVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 PKVG
§ 15 PKVG