Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 und 15b PKG abzuschließen.
(2)Absatz 2Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.Die durch Paragraph eins, erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.
(3)Absatz 3Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 48, des PKG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Absatz eins, abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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