Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsLeistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde.Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erbracht wurde.
(2)Absatz 2Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
1.Ziffer einsdes Anwartschaftsberechtigten
a)Litera aergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder
b)Litera bbeträgt 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2.Ziffer 2des Leistungsberechtigten beträgt 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)Absatz 3Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
1.Ziffer einsdes Anwartschaftsberechtigten
a)Litera aunter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder
b)Litera b60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2.Ziffer 2des Leistungsberechtigten 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4)Absatz 4Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5)Absatz 5Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen- /Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 PKVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PKVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 PKVG