§ 11 PKVG Witwen-/Witwerpension

PKVG - Pensionskassenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde.

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

1.

des Anwartschaftsberechtigten

a)

ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

b)

beträgt 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2.

des Leistungsberechtigten beträgt 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

1.

des Anwartschaftsberechtigten

a)

unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder

b)

60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2.

des Leistungsberechtigten 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen- /Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PKVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PKVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PKVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PKVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PKVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PKVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 PKVG
§ 12 PKVG