Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 13,, 27 Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 4 und 6, 30a Absatz 3,, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
3.Ziffer 3hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich Paragraph 11 b, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
4.Ziffer 4hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 23.09.2005 bis 31.12.9999
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