§ 50 PKG Vollzugsklausel

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
§ 50.Paragraph 50,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 13,, 27 Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 4 und 6, 30a Absatz 3,, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich Paragraph 11 b, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 23.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49c PKG
§ 51 PKG