§ 30a PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat
    1. 1.Ziffer einsden Jahresabschluss der Pensionskasse,
    2. 2.Ziffer 2den Lagebericht der Pensionskasse,
    3. 3.Ziffer 3die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
    4. 4.Ziffer 4den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
    längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins aDie Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.
  4. (3)Absatz 3Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
    2. 2.Ziffer 2der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UGB zu enthalten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 57, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 57,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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