(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen unter Aufnahme eines Notariatsaktes sowie Zuwendungen durch schriftlichen Vertrag, wenn der Träger gemeinnützig ist.
(2) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicher zu stellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Abs. 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt.
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