Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in B, LGBl. Nr. 4/2000, wurde im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1532, 1446, 1808/1, 1525, 3578 und 3471, KG B, die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m2, hievon maximal - 2.968 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 Raumplanung... mehr lesen...
Index: L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanVorarlbergL82000 Bauordnung
Norm: BauRallg;RPG Vlbg 1996 §59 Abs4;RPG Vlbg 1996 §59 Abs5;
Rechtssatz: Kein Fall des § 59 Abs. 4 Vlbg RPG liegt vor, wenn die erstmalige Einkaufszentrum(EKZ)-Widmung auf Grund eines Landesraumplanes erging, weil diese Bestimmung die erstmalige EKZ-Widmung ohne Landesraumplan regelt. Auch § 59 Abs. 5 Vlbg RPG ist nicht ... mehr lesen...