1 Der am 1. Jänner 1986 in ein provisorisches öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommene Revisionswerber steht seit 1. Mai 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 2 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides 1. betreffend die Höhe seiner monatlichen und jährlichen Nebengebührenwerte, 2. betreffend die Umrechnung seiner monatlichen Nebengebühren, insbesondere in jenen Monat... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: AVG §56LBG Tir 1998 §76 Abs3NGZG 1971PG 1965 §59 Abs3VwGVG 2014 §17VwRallg
Rechtssatz: Nach der zum NGZG 1971, und zu § 59 Abs. 3 erster Satz PG 1965 ergangenen und auf § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 übertragbaren Rechtsprechung des VwGH ist Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfa... mehr lesen...
1 Der am 1. Jänner 1986 in ein provisorisches öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommene Revisionswerber steht seit 1. Mai 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 2 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Hervorhebungen im Original) 1. über die Höhe seiner monatlichen und jährlichen Nebengebührenwerte und 2. über die Umrechnung seiner monatlichen Nebengebühren, ins... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete TirolL24007 Gemeindebedienstete Tirol63/02 Gehaltsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: GdBG Innsbruck 1970 §55 idF 2013/116GehG 1956 §88LBG Tir 1998 §2 litcLBG Tir 1998 §76 Abs3PG 1965 §59 Abs3
Rechtssatz: Weder das GdBG Innsbruck 1970 noch das Tir. LBG 1998 enthalten explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 erwähn... mehr lesen...