§ 87a PatG Offenbarung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  2. (2)Absatz 2Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wennBetrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind und
    3. 3.Ziffer 3die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entwederDie in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder
    2. 2.Ziffer 2bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht,innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 81, Absatz 3, besteht,
    wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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