(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (§ 82 Abs. 3) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.
(3) Gegen einen Beschluss der Technischen Abteilung, der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Rekurs zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.
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