§ 91a PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung unter Beifügung eines vorläufigen Recherchenergebnisses aufzufordern, innerhalb der im § 99 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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