§ 87 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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