§ 86 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, die nicht alle im Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

In Kraft seit 01.03.1983 bis 31.12.9999
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