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Offenbarung
§ 87a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(2) Bezieht sichBetrifft eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchenbiologisches Material, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismusdas der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, daß danachdass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. |
| |||||||||
2. | die Anmeldung | |||||||||
3. |
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(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
1. | innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder | |||||||||
2. | bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder | |||||||||
3. | innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht, | |||||||||
wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft. |
Offenbarung
§ 87a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(2) Bezieht sichBetrifft eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchenbiologisches Material, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismusdas der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, daß danachdass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. |
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2. | die Anmeldung | |||||||||
3. |
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(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
1. | innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder | |||||||||
2. | bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder | |||||||||
3. | innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht, | |||||||||
wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft. |